Stundungsregelungen für bAV-Verträge der Allianz verlängert
Die Corona-Pandemie hält viele Firmen bereits seit circa einem Jahr in Atem und ist mit zahlreichen Herausforderungen verbunden. Auch Kurzarbeit ist in manchen Unternehmen leider weiterhin Alltag. Arbeitet ein Arbeitnehmer weniger oder vielleicht sogar überhaupt nicht (Kurzarbeit "0“), dann hat das häufig Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung. Der Arbeitgeber schuldet nämlich in diesem Fall keinen oder einen geringeren Beitrag. Nähere Informationen zur betrieblichen Altersvorsorgung und dem Thema Kurzarbeit finden Sie hier.
Die Allianz Lebensversicherungs-AG legt besonderen Wert auf die Übereinstimmung zwischen der arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtung ihrer Kunden und der Gestaltung des Versicherungsvertrags. Daher wurden die aktuellen Kulanzregelungen zur Stundung und Beitragsfreistellung für bAV-Verträge bei Vorliegen von Kurzarbeit bis zum 30.06.2021 verlängert. Voraussetzung ist, dass der Vertrag seit mindestens sechs Monaten (in 2020: drei Monate) besteht.
Natürlich sind weiterhin auch Stundungen aufgrund eines in den allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der aktuellen Tarifgeneration genannten Grundes unabhängig der Tarifgeneration und den in den AVB genannten Fristen ebenfalls möglich - sofern der Vertrag mindestens sechs Monate bestanden hat.