Wie kann ich zukünftig Zusagen auf eine bAV erteilen?
Wir möchten Sie über die positiven Neuerungen im Nachweisgesetz (NachwG) und die Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung (bAV) informieren1. Inhalt des NachwG ist die Informationspflicht des Arbeitgebers. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses und bei späteren Änderungen müssen die Beschäftigten über die wesentlichen Arbeitsbedingungen informiert werden. Auch eine Zusage auf eine (arbeitgeberfinanzierte) bAV ist eine solche wesentliche Arbeitsbedingung.
Bisher mussten die arbeitsrechtlichen Zusagen immer unterschrieben und den Beschäftigten ausgehändigt werden.
Ab dem 01.01.2025 ist dies nicht mehr erforderlich. Eine Zusage kann auch formlos, z. B. in einer E-Mail, erteilt oder abgeändert werden.
Wichtig: die elektronische Übermittlung muss individuell an die Beschäftigten mit Empfangsnachweisen erfolgen. Die Dokumente zum Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen (z. B. die arbeitsrechtliche Zusage) müssen für die Beschäftigten zugänglich sein, gespeichert und gedruckt werden können.
Haben Sie Fragen? Ihre Vermittlerin oder Ihr Vermittler stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
1Das NachwG betrifft ausschließlich das Arbeitsrecht und hat keinen unmittelbaren Bezug zu Versicherungsprodukten. Daher dürfen wir als Anbieter dazu nicht beraten und empfehlen Ihnen, sich bei Fragen rechtlich beraten zu lassen. Etwaige steuerliche Schriftformerfordernisse (z.B. § 6a EStG) sind unverändert zu beachten.