Drei Irrtümer im Fakten-Check
Bei all den rechtlichen Vorgaben, wo bleibt da noch Raum für meine unternehmerische Freiheit? Obwohl sich die betriebliche Altersversorgung (bAV) in den letzten Jahren zu einem attraktiven Vorsorgemodell entwickelt hat, gibt es immer wieder Irrtümer und Zweifel an der Praxistauglichkeit. Hier lesen Sie, welche Möglichkeiten Sie haben, damit alle Seiten von der bAV profitieren können.
Irrtum Nummer 1: Als mittelständisches Unternehmen brauchen wir keine Versorgungsordnung. Mein Wort als Chef zählt.
Eine Versorgungsordnung für die bAV in Ihrem Unternehmen ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben. Trotzdem ist es aus verschiedenen Gründen sinnvoll, die Eckpfeiler dafür schriftlich festzulegen, wenn Sie Ihrer Belegschaft eine bAV anbieten. Zum Beispiel: Welcher Durchführungsweg wird umgesetzt? Wie hoch ist ein möglicher freiwilliger Arbeitgeberzuschuss? Wer bekommt eine freiwillige arbeitgeberfinanzierte bAV? Damit von Anfang an Klarheit herrscht, ist eine Versorgungsordnung wichtig – auch für kleine und mittelständische Unternehmen. Die Versorgungsordnung hilft Missverständnissen vorzubeugen. Sie können sich auf klare Vereinbarungen berufen und sichern sich damit rechtlich ab.
TIPP: Gerne stellen wir Ihnen unsere allgemeinen Musterunterlagen zur Verfügung.
Irrtum Nummer 2: Minijobbern muss ich keine bAV anbieten.
Seit 2013 unterliegen geringfügig entlohnte Beschäftigte (sogenannte „Minijobber“) der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber übernimmt für den Minijobber pauschal den Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent. Der Minijobber kann wählen, ob er sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt oder die Beiträge zahlen möchte. Wer sich für die Beitragszahlung entscheidet, hat einen Rechtsanspruch auf eine bAV.
Damit auch Minijobber von einer bAV profitieren, könnten Sie beispielsweise die Arbeitszeit erhöhen und das auf 450 Euro begrenzte Einkommen anheben. Der Zusatzverdienst wird dann für die Entgeltumwandlung verwendet. Eine Win-Win-Situation für beide Seiten: Sie als Arbeitgeber sparen Lohnneben- und Personalkosten. Geringfügig entlohnte Beschäftigte können durch Entgeltumwandlung ihre Altersvorsorge verbessern, ohne ihren Status als Minijobber zu verlieren.
Tipp: Wir beraten Sie gern, wie auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die wenig verdienen, die Vorteile einer bAV nutzen können.
Irrtum Nummer 3: Ich muss allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das gleiche bAV-Angebot machen.
Generell gilt der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Daraus ergibt sich, dass eine Differenzierung zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Beispiel aufgrund der Herkunft oder des Geschlechts nicht möglich ist. Selbstverständlich müssen Sie trotzdem nicht allen Beschäftigten das gleiche bAV-Angebot machen. Liegen sachliche und/oder objektive Gründe vor, ist eine Differenzierung von einzelnen Personen oder Personengruppen zulässig. Wie zum Beispiel die Unterscheidung zwischen unterschiedlichen Hierarchiestufen im Unternehmen.
Tipp: Bieten Sie allen Beschäftigten eine bAV an, vom Azubi bis zur Führungskraft. Bei der Höhe der Versorgung können Sie variieren und Zuzahlungen als Boni für besondere Leistungen oder Verdienste nutzen.