Ist die Betriebsrente meiner Beschäftigten im Falle einer Insolvenz geschützt?
Wenn einem Unternehmen die Existenzgefährdung droht, stellt sich auch die Frage, was mit der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) geschieht. Doch kein Grund zur Sorge – dies bedeutet nicht gleichzeitig das Aus für die bAV.
Im Grundsatz gilt:
Wenn die bAV über eine Direktversicherung oder Pensionskasse abgewickelt wird, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. Betriebsrentnerinnen und Betriebsrenter bei gesetzlich unverfallbaren Ansprüchen ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Versicherungsleistungen. Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers können sie dadurch unmittelbar von diesem Versorgungsträger seine Leistungen einfordern.
Sofern die bAV über eine Pensionszusage, Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds umgesetzt wird, übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung im gesetzlichen Umfang gesetzlich unverfallbare Leistungsansprüche.
Bei insolvenzgeschützten Versorgungszusagen, die auf eine kongruente Rückdeckungsversicherung verweisen, die an Sie verpfändet ist, können die Versorgungsberechtigten mittlerweile aufgrund der Regelung im Betriebsrentengesetz bei Insolvenz des Arbeitgebers zwischen zwei Möglichkeiten wählen:
Entweder sie beziehen die insolvenzgeschützten Leistungen wie bisher über den PSVaG. Oder sie übernehmen selbst als Versicherungsnehmer die bestehende Rückdeckungsversicherung, um diese privat fortzuführen.
In vielen Fällen hat eine Insolvenz also keine Auswirkungen auf die Ansprüche der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und Betriebsrentner.
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