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Neue Sozialversicherungswerte
Beitragsbemessungsgrenzen - das ändert sich 2020
Mit der Zustimmung des Bundesrates stehen nun die Beitragsbemessungsgrenzen fest, die ab 1.1.2020 im Versicherungs- und Beitragsrecht bei Kranken- und Pflegeversicherung, sowie bei Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten.
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) gibt die Einkommenshöhe an, bis zu der Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen werden. Für Einkommen oberhalb dieser Grenze werden keine Beiträge fällig.
Die einzelnen Werte ab 01.01.2020 im Überblick:
- BBG Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung
Für die alten und neuen Bundesländer gibt es hier verschiedene Werte. Die BBG West wird 2020 auf monatlich 6.900 Euro festgesetzt (jährlich 82.800 Euro). In Ostdeutschland gilt die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 6.450 Euro (jährlich 77.400 Euro).
- BBG Krankenversicherung/Pflegeversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird auf 4.687,50 Euro monatlich (56.250 Euro jährlich) steigen. Die gleichen Werte gelten für die gesetzliche Pflegeversicherung. - Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (auch Versicherungspflichtgrenze genannt) steigt auf 62.550 Euro. Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung wechseln wollen, müssen zukünftig mindestens diesen Betrag verdienen.